LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.01.2021
L 2 R 501/18
Normen:
SGG § 193 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 131 R 525/17

Anspruch auf WitwenrenteEheschließung kurz vor dem Tod des VersichertenLänger andauernde HeiratsabsichtenVoraussetzungen einer Versorgungsehe

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2021 - Aktenzeichen L 2 R 501/18

DRsp Nr. 2021/5397

Anspruch auf Witwenrente Eheschließung kurz vor dem Tod des Versicherten Länger andauernde Heiratsabsichten Voraussetzungen einer Versorgungsehe

Wenn es bei über 7 Jahren Heiratsabsichten erst kurz vor dem Tod des Versicherten zur Eheschließung kommt, spricht das für eine Versorgungsehe.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des am 18. April 2016 verstorbenen H H (im Folgenden: Versicherter).

Am 8. April 2016 schlossen die am 4. März 1943 geborene Klägerin und der am 21. Februar 1944 geborene Versicherte die Ehe, wobei die Eheschließung ursprünglich für den 14. April 2016 angemeldet worden war.

Beim Versicherten war für die Zeit ab 25. März 2012 ein durch Asbest verursachtes Mesotheliom als Berufskrankheit mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 anerkannt (Bescheid der Berufsgenossenschaft Holz und Metall - BGHM - vom 12. Juli 2012). Der Versicherte bezog von der BGHM deswegen eine Unfallrente von zuletzt 1.702,18 Euro. Von der Beklagten erhielt der Versicherte eine Regelaltersrente, zuletzt in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages von 773,86 Euro.