LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.06.2020
L 3 R 297/19
Normen:
SGB VI § 93 Abs. 1 Nr. 2; SGB VI § 93 Abs. 3; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 10.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 592/18

Anspruch auf Witwerrente aus der gesetzlichen RentenversicherungAnrechnung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Ermittlung des Grenzbetrags unter Anrechnung von EinkommenRechtmäßigkeit einer Rücknahme des Rentenbescheids für die Vergangenheit als rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.06.2020 - Aktenzeichen L 3 R 297/19

DRsp Nr. 2021/150

Anspruch auf Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechnung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Ermittlung des Grenzbetrags unter Anrechnung von Einkommen Rechtmäßigkeit einer Rücknahme des Rentenbescheids für die Vergangenheit als rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt

Es liegt grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn ein Bezieher von Hinterbliebenenrente eine rechtswidrige Erhöhung des Rentenzahlbetrags nur zur Kenntnis genommen hat, die Abläufe im Verwaltungsverfahren aber zeigen, dass er regelmäßig die ihm erteilten Bescheide überprüft und ggf. eine Abänderung zu seinen Gunsten verfolgt hat.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 93 Abs. 1 Nr. 2; SGB VI § 93 Abs. 3; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Nr. 3;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von überzahlter Witwerrente umstritten.