OLG Hamburg - Urteil vom 20.02.2024
10 U 44/23
Normen:
FernUSG § 7 Abs. 1; FernUSG § 1;
Fundstellen:
MDR 2024, 700
WRP 2024, 500
MMR 2024, 493
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 304 O 277/22

Anspruch auf Zahlung aus einem Ferunterrichtsvertrag; Entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende zumindest überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen

OLG Hamburg, Urteil vom 20.02.2024 - Aktenzeichen 10 U 44/23

DRsp Nr. 2024/8098

Anspruch auf Zahlung aus einem Ferunterrichtsvertrag; Entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende zumindest überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.07.2023, Az. 304 O 277/22, abgeändert: Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 04.11.2022 mit der Nummer ... wird in Höhe eines Betrages von EUR 6.009,50 aufrechterhalten und im Übrigen aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung (Vollstreckungsbescheid) ist nach Maßgabe der Ziffer 1 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.009,50 € festgesetzt.

Normenkette:

FernUSG § 7 Abs. 1; FernUSG § 1;

Gründe

I.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen.