OLG Dresden - Beschluss vom 16.06.2021
12 W 383/21
Normen:
RVG § 7; RVG -VV Nr. 1008;
Fundstellen:
AG 2021, 691
MDR 2021, 1295
NJW-RR 2021, 1078
NZG 2022, 82
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 19.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 325/20

Anspruch auf Zahlung aus einer BürgschaftVerschmelzung einer Partei auf eine aufnehmende GesellschaftKein Anfall einer Erhöhungsgebühr

OLG Dresden, Beschluss vom 16.06.2021 - Aktenzeichen 12 W 383/21

DRsp Nr. 2021/10608

Anspruch auf Zahlung aus einer Bürgschaft Verschmelzung einer Partei auf eine aufnehmende Gesellschaft Kein Anfall einer Erhöhungsgebühr

Im Fall der während des Rechtsstreits eintretenden Verschmelzung einer Partei auf eine aufnehmende Gesellschaft fällt keine Erhöhungsgebühr nach § 7 RVG, Nr. 1008 VV RVG an.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 19.04.2021, 4 O 325/20, in der Fassung des Beschlusses vom 03.06.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

RVG § 7; RVG -VV Nr. 1008;

Gründe:

I.

Die Klägerin begründete unter ihrer Firmierung ...... Privat- und Firmenkundenbank AG nach vorangegangenem Mahnverfahren einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung aus einer Bürgschaft sowie auf Zinsen. Im Verlauf des erstinstanzlichen Rechtsstreits teilte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass die bisherige Klägerin durch Verschmelzungsvertrag vom 02.04.2020 durch Aufnahme auf die ...... Bank AG übergegangen ist. Nach einer Teilerledigung hat das Landgericht mit Urteil vom 27.11.2020 der Klage ganz überwiegend stattgegeben und die Kosten des Verfahrens insgesamt dem Beklagten auferlegt.