Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 07.10.2020 zum Az.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund beider Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung aus einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft in Anspruch, die der Beklagte im Jahr 2015 für bestehende und künftige Ansprüche der Klägerin gegenüber der A GmbH (im Folgenden: Hauptschuldnerin) bis zu einem Höchstbetrag von 150.000 EUR übernommen hatte (vgl. Anl. K 4).
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