Die Berufung gegen das am 2. März 2021 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
V.Der Streitwert wird auf 25.000,- € festgesetzt.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht des Dr. A (vgl. Abtretungs- und Ermächtigungserklärung vom 21.12.2019, Anlage TRI 2) im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Zahlung einer angemessenen Erfindervergütung sowie - im Wege der Zwischenfeststellungsklage - auf die gerichtliche Festlegung einer bestimmten Miterfinderquote in Anspruch.
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