OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.08.2022
3 U 35/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; AO § 46 Abs. 2; AO § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 03.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 304/18

Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses aus einem MietkaufvertragWirksamkeit einer ForderungsabtretungAbtretung eines Anspruchs auf Erstattung von Vorsteuer

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2022 - Aktenzeichen 3 U 35/22

DRsp Nr. 2022/14458

Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses aus einem Mietkaufvertrag Wirksamkeit einer Forderungsabtretung Abtretung eines Anspruchs auf Erstattung von Vorsteuer

Die Abtretung eines Anspruchs auf Erstattung von Vorsteuer erfordert neben einer entsprechenden Anzeige gegenüber dem Finanzamt, dass dem Anzeigenden überhaupt eine Forderung gegenüber dem Finanzamt zusteht.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 03.02.2022, Az. 2 O 304/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; AO § 46 Abs. 2; AO § 46 Abs. 3;

Gründe:

Das Urteil des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 78.838,94 € bejaht.

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