OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.10.2021
11 U 10/19
Normen:
ZPO § 547 Nr. 4; ZPO § 51 Abs. 1; AktG § 147 Abs. 2 S. 1; AktG § 111 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AG 2022, 212
NZG 2022, 415
ZIP 2022, 948
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 09.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 366/18

Anspruch auf Zahlung von AnwaltshonorarGeltendmachung eines ErsatzanspruchsUnzulässigkeit einer Klage wegen eines VertretungsmangelsVertretung einer AG durch einen besonderen VertreterKeine Prozessvertretung in einem PassivprozessVoraussetzungen einer Annexkompetenz im Kapitalgesellschaftsrecht (vorliegend verneint)

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.2021 - Aktenzeichen 11 U 10/19

DRsp Nr. 2022/3630

Anspruch auf Zahlung von Anwaltshonorar Geltendmachung eines Ersatzanspruchs Unzulässigkeit einer Klage wegen eines Vertretungsmangels Vertretung einer AG durch einen besonderen Vertreter Keine Prozessvertretung in einem Passivprozess Voraussetzungen einer Annexkompetenz im Kapitalgesellschaftsrecht (vorliegend verneint)

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 09.08.2019, Az. 4 O 366/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 308.969,75 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 547 Nr. 4; ZPO § 51 Abs. 1; AktG § 147 Abs. 2 S. 1; AktG § 111 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

1. a. b. 2.