OLG Oldenburg - Urteil vom 27.03.2020
11 U 21/18
Normen:
BGB § 195; BGB § 203; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 222/17

Anspruch auf Zahlung von KranmietenInanspruchnahme als persönlich haftende GesellschafterinEinrede der VerjährungUnsubstantiierter Vortrag zu einer Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen

OLG Oldenburg, Urteil vom 27.03.2020 - Aktenzeichen 11 U 21/18

DRsp Nr. 2021/18484

Anspruch auf Zahlung von Kranmieten Inanspruchnahme als persönlich haftende Gesellschafterin Einrede der Verjährung Unsubstantiierter Vortrag zu einer Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen

1. Die Berufung der Klägerin vom 23.03.2018 gegen das am 21.02.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Osnabrück, Az. 18 O 222/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Gläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% desjenigen Betrags abwenden, der aufgrund des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Urteils vollstreckbar ist, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 35.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 203; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.