OLG Brandenburg - Urteil vom 13.01.2022
10 U 97/21
Normen:
BGB § 652 Abs. 1 S. 1; BGB § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 15.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 197/19

Anspruch auf Zahlung von MaklerlohnUnwirksamkeit eines Maklervertrags wegen überhöhter VergütungsabredeVereinbarung eines SonderbonusSittenwidrige Provisionsvereinbarung eines Kunden mit einem Makler

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.01.2022 - Aktenzeichen 10 U 97/21

DRsp Nr. 2022/2792

Anspruch auf Zahlung von Maklerlohn Unwirksamkeit eines Maklervertrags wegen überhöhter Vergütungsabrede Vereinbarung eines Sonderbonus Sittenwidrige Provisionsvereinbarung eines Kunden mit einem Makler

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15.07.2021, Az. 13 O 197/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Berufungswert wird auf 20.635 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 652 Abs. 1 S. 1; BGB § 138 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Maklerlohn in Anspruch.

Durch Urteil vom 15.07.2021 hat das Landgericht Potsdam die Klage des Klägers abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf jenes Urteil Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er trägt vor: