OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.11.2023
16 U 147/22
Normen:
HGB § 89a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 24.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 6/21

Anspruch auf Zahlung von Provisionen und Handelsvertreterausgleich

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2023 - Aktenzeichen 16 U 147/22

DRsp Nr. 2024/7397

Anspruch auf Zahlung von Provisionen und Handelsvertreterausgleich

Bei Vertriebspartnerverträgen handelt es sich um AGB i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB, da das Unternehmen sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und dem Handelsvertreter gestellt hat. Gemäß §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 310 Abs. 1 BGB ist eine AGB zwar dann als unwirksam anzusehen, soweit sie die Vertragspartei des Verwenders wider Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, indem sie mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll, nicht zu vereinbaren ist. Da jedoch mit dem ungenutzten Ablauf eines Kündigungstermins bereits kein neuer Geschäftsabschluss eines Dauerschuldverhältnisses einhergeht, ist es für den wirksamen Provisionsausschluss hinsichtlich einer faktischen Vertragsverlängerung aufgrund einer Nichtankündigung des Kunden nicht erforderlich, im Vertriebspartnervertrag eine Ausnahme für den nach § 87a ABs. 3 HGB zwingenden Provisionsanspruch des Vertreters wegen eines von dem Unternehmer nicht ausgeführten Geschäfts vorzusehen, soweit sich der Vertriebspartnervertrag auf die Vermittlung von Dienstleistungsverträgen des Unternehmers bezieht, die Dauerschuldverhältnisse darstellen, wie Telefondienstleistungsverträge.

Tenor