OLG Hamm - Urteil vom 10.03.2022
24 U 194/20
Normen:
ZPO § 97;
Fundstellen:
BauR 2022, 1222
MDR 2022, 630
NJW 2022, 2120
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 212 O 127/18

Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn für die Errichtung eines BungalowsEinrede der VerjährungDreijährige RegelverjährungBezug eines nicht abgenommenen ObjektsVoraussetzungen einer Verjährungshemmung (vorliegend verneint)

OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2022 - Aktenzeichen 24 U 194/20

DRsp Nr. 2022/5804

Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn für die Errichtung eines Bungalows Einrede der Verjährung Dreijährige Regelverjährung Bezug eines nicht abgenommenen Objekts Voraussetzungen einer Verjährungshemmung (vorliegend verneint)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.11.2020 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

ZPO § 97;

Gründe

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf das angefochtene, am 12.11.2020 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Zahlung von Restwerklohn.