LAG Hamm - Urteil vom 25.08.2022
5 Sa 1003/21
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; BGB § 307;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 05.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1584/20

Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld; Zahlung unter Freiwilligkeitsvorbehalt

LAG Hamm, Urteil vom 25.08.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 1003/21

DRsp Nr. 2024/7231

Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld; Zahlung unter Freiwilligkeitsvorbehalt

Das Vorliegen einer Gesamtzusage als solche bindet den Arbeitgeber grundsätzlich dauerhaft als arbeitsvertraglicher Bestandteil der einzelnen Arbeitsverträge, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist. Hiervon einbezogen sind auch später eintretende Beschäftigte. Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung nach § 151 BGB ist hierfür nicht erforderlich. Diese erfolgt automatisch durch die Arbeitsaufnahme zu den bestehenden Bedingungen. Eine abändernde Regelung ist in diesem Fall grundsätzlich nur noch mittels einer individualrechtlichen Vereinbarung oder eine wirksame Änderungskündigung möglich.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 05.07.2021 AZ.: 2 Ca 1584/20 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2; BGB § 307;

Tatbestand

Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Zahlung von Urlaubsgeld für das Jahr 2020.