LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.04.2021
L 9 KR 540/17
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 182 KR 109/17

Anspruch auf zahnmedizinische Versorgung mit Implantaten und einer SuprakonstruktionImplantologische Leistungen nur als AusnahmeleistungenVoraussetzungen einer Ausnahmeindikation (vorliegend verneint)Extremer Würgereiz

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.04.2021 - Aktenzeichen L 9 KR 540/17

DRsp Nr. 2022/10451

Anspruch auf zahnmedizinische Versorgung mit Implantaten und einer Suprakonstruktion Implantologische Leistungen nur als Ausnahmeleistungen Voraussetzungen einer Ausnahmeindikation (vorliegend verneint) Extremer Würgereiz

1. Eine ausdehnende, ergänzende Auslegung der in der Behandlungsrichtlinie (juris: ZÄBehRL) umschriebenen Ausnahmeindikationen für Implantatversorgung auf weitere Fallgruppen ist aufgrund der Regelung in § 28 Abs 2 S 9 SGB V nicht zulässig. 2. Extremer Würgereiz oder drohende Zahnlosigkeit begründen keinen Anspruch auf implantatgestützten Zahnersatz.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin

vom 14. November 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die zahnmedizinische Versorgung mit Implantaten und einer Suprakonstruktion (Zahnersatz auf Implantaten).

Der im Jahre 1960 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er bezieht eine Rente wegen Erwerbsminderung und verdient nach eigenen Angaben monatlich 180 Euro hinzu.