Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen zu Unrecht einen Anspruch auf Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil wegen Verfahrensfehlern i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend.
Der Vortrag der Kläger, das Finanzgericht (FG) habe unter Verstoß gegen seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 FGO ohne die mit den vorbereitenden Klageschriftsätzen beantragte Beweisaufnahme --über die streitige Zustellung der angefochtenen Bescheide-- zur Sache entschieden, rechtfertigt die begehrte Zulassung der Revision nicht.
a)
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