BFH - Beschluss vom 25.06.2009
VIII B 92/08
Normen:
FGO § 76; FGO § 155; ZPO § 182 Abs. 1 S. 2; ZPO § 295; ZPO § 418 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4676/05

Anspruch auf Zulassung der Revision aufgrund eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht wegen fehlender Durchführung der beantragten Beweisaufnahme

BFH, Beschluss vom 25.06.2009 - Aktenzeichen VIII B 92/08

DRsp Nr. 2009/25426

Anspruch auf Zulassung der Revision aufgrund eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht wegen fehlender Durchführung der beantragten Beweisaufnahme

Normenkette:

FGO § 76; FGO § 155; ZPO § 182 Abs. 1 S. 2; ZPO § 295; ZPO § 418 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen zu Unrecht einen Anspruch auf Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil wegen Verfahrensfehlern i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend.

Der Vortrag der Kläger, das Finanzgericht (FG) habe unter Verstoß gegen seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 FGO ohne die mit den vorbereitenden Klageschriftsätzen beantragte Beweisaufnahme --über die streitige Zustellung der angefochtenen Bescheide-- zur Sache entschieden, rechtfertigt die begehrte Zulassung der Revision nicht.

a)