Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Juni 2019 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. April 2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen in allen Rechtszügen zu tragen.
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