LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.05.2021
L 5 P 59/18
Normen:
SGB XI a.F. § 38a Abs. 1 S. 1; SGB XI (i.d.F.v. 01.01.2017) § 38a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 15.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 P 180/16

Anspruch auf zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen nach dem SGB XIKein Wohngruppenzuschlag beim Wohnzweck des Zusammenlebens in einer Familie

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.05.2021 - Aktenzeichen L 5 P 59/18

DRsp Nr. 2021/17950

Anspruch auf zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen nach dem SGB XI Kein Wohngruppenzuschlag beim Wohnzweck des Zusammenlebens in einer Familie

Es besteht kein Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag gemäß § 38a SGB XI, wenn der Wohnzweck nicht die gemeinschaftlich organisierte pflegerische Versorgung, sondern vielmehr das Zusammenleben in einer Familie ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15.08.2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI a.F. § 38a Abs. 1 S. 1; SGB XI (i.d.F.v. 01.01.2017) § 38a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Wohngruppenzuschlags gemäß § 38a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).