FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 24.03.2003
II 120/02
Normen:
EStG § 26 Abs. 1 S. 1 ;

Anspruch auf Zusammenveranlagung

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 24.03.2003 - Aktenzeichen II 120/02

DRsp Nr. 2003/11008

Anspruch auf Zusammenveranlagung

Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung sind gegeben, wenn für einen Außenstehenden nicht erkennbar ist, dass die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft aufgegeben wurde.

Normenkette:

EStG § 26 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Durchführung der Zusammenveranlagung für das Jahr 1995.

Der Kläger und die Beigeladene haben im Jahre 1984 geheiratet. Die drei gemeinsamen Kinder sind 1985, 1988 und 1989 geboren. Im Januar 1992 schloss der Kläger sein Promotionsverfahren ab und arbeitete für ein und ein halbes Jahr auf einer BAT II a Stelle. Danach war er ein halbes Jahr arbeitslos bis er ab Februar 1994 in H. eine Stelle fand, die er auch heute noch inne hat. In H. nahm der Kläger beruflich bedingt seinen zweiten Wohnsitz.

Im ersten Halbjahr 1992 hatte die Beigeladene eine außereheliche Beziehung, die im Sommer 1992 endete. Nach einem vorübergehenden Auszug aus der gemeinsamen Wohnung nach Beendigung dieser Beziehung kehrte die Beigeladene in die Familienwohnung zurück.

Der Kläger war auch im Jahre 1995 mit der Beigeladenen verheiratet, die gemeinsam mit den drei Kindern am Familienwohnsitz in K. lebte. Der Kläger hatte aus beruflichen Gründen seinen Zweitwohnsitz in H. beibehalten und dort eine 1-Zimmerwohnung gemietet.