FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.04.2013
3 K 825/13
Normen:
EStG § 26 Abs. 1 Hs. 1 Alt. 3; EStG § 1 Abs. 3; EStG § 1a Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG § 1a Abs. 1 Nr. 1 S. 1a; EStG § 32a Abs. 1 S. 2; AO § 8; AO § 9;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2015, 591

Anspruch auf Zusammenveranlagung bei ausschließlich im Inland zu versteuernden Einkünften und Wohnsitz in der Schweiz Verpflichtungsklage auf Zusammenveranlagung Gemeinschaftswidrigkeit des § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2013 - Aktenzeichen 3 K 825/13

DRsp Nr. 2013/14051

Anspruch auf Zusammenveranlagung bei ausschließlich im Inland zu versteuernden Einkünften und Wohnsitz in der Schweiz Verpflichtungsklage auf Zusammenveranlagung Gemeinschaftswidrigkeit des § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG

1. Erzielen Eheleute, die deutsche Staatsangehörige sind, ausschließlich Einkünfte, die im Inland zu besteuern sind, ist ihnen der Splittingtarif auch dann zu gewähren, wenn sie ihren Wohnsitz und gewöhlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. 2. § 1a Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG ist gemeinschaftswidrig und gemeinschaftskonform auszulegen. 3. Die Klage auf Zusammenveranlagung ist eine Verpflichtungsklage, so dass die Einzelveranlagungsbescheide aufzuheben sind und das FA verpflichtet wird, die Verlanlagung nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 EStG durchzuführen.