BGH - Urteil vom 26.03.2024
VIa ZR 858/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 398; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 60/21
OLG Frankfurt/Main, vom 01.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 108/21

Anspruch aus abgetretenem Recht wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen automatischen Abgasabschalteinrichtung

BGH, Urteil vom 26.03.2024 - Aktenzeichen VIa ZR 858/22

DRsp Nr. 2024/7365

Anspruch aus abgetretenem Recht wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen automatischen Abgasabschalteinrichtung

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist. Einem betroffenen Fahrzeugkäufer kann deshalb nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungsanträge zu I, zu III und zu IV wegen deliktischer Ansprüche zurückgewiesen worden sind.

Die Sache wird insofern zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 398; BGB § 31;

Tatbestand