Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 27.07.2017, Az.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen.
Der Beklagte trägt 3/4 der im Berufungsverfahren entstandenen Kosten der Nebenintervention, im übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.
III. IV.
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