Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. September 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2021 abgeändert, die Klage unter dem Gesichtspunkt einer deliktischen Schädigung der Klägerin insgesamt abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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