OLG Brandenburg - Urteil vom 15.01.2020
4 U 74/19
Normen:
BGB § 812; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2021, 245
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 248/17

Anspruch aus ungerechtfertigter BereicherungEinrede der VerjährungKenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.01.2020 - Aktenzeichen 4 U 74/19

DRsp Nr. 2020/3028

Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung Einrede der Verjährung Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen

1. Ein Bereicherungsgläubiger hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und vom Fehlen des Rechtsgrundes weiß.2. Nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger aus den Tatsachen, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen, auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17.04.2019, Az. 8 O 248/17, abgeändert und neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Normenkette:

BGB § 812; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.