FG Köln - Urteil vom 10.05.2007
10 K 2593/02
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 ;

Anspruch; Berechtigung

FG Köln, Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 10 K 2593/02

DRsp Nr. 2007/14997

Anspruch; Berechtigung

Nach der Vorschrift des § 62 Abs. 2 EStG i.d.F. des JStG 1996 hing der Anspruch eines Ausländers auf Kindergeld davon ab, dass er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis war. Eine Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis oder Duldung reichte nicht aus. Entgegen ihrem Wortlaut ist die Vorschrift einschränkend dahin auszulegen, dass der Ausschluss von Ausländern von der Kindergeldberechtigung nicht für solche ausländischen Eltern gilt, die auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden können und sich seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in Deutschland aufhalten.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin Kindergeld für ihre Kinder M (geb. 9.3.1991) und K (31.8.1994) zusteht. Die Kinder lebten im Streitzeitraum unstreitig im inländischen Haushalt der Klägerin.

Die Klägerin ist ukrainische Staatsbürgerin. Seit 1993 ist sie in Deutschland. Im Streitzeitraum verfügte sie lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis.

Die Klägerin beantragte am 3.12.2001 Kindergeld für die vorgenannten Kinder. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Verfügung vom 9.1.2002 ab. Dabei handelte es sich um die erstmalige Ablehnung eines Kindergeldantrags. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies sie mit Einspruchsentscheidung vom 22.10.2002 zurück.