Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.08.2018 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Auszahlung eines Versorgungsguthabens.
Der am 1951 geborene Ehemann, der mit der Klägerin im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, war bis zum 30.11.2016 Arbeitnehmer der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis war von einer Versorgungszusage aufgrund einer Konzernbetriebsvereinbarung, zuletzt in der Fassung vom 11.10.2010 begleitet (ABB
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