LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.03.2017
15 Sa 1992/16
Normen:
BGB § 288 Abs. 5; BGB § 286 Abs. 4; TzBfG § 12 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
LAGE BGB 2002 § 288 Nr. 1
NZA 2017, 8
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 16755/15

Anspruch des Arbeitnehmers auf Beitreibungskostenpauschale bei Zahlungsverzug der Arbeitgeberin

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2017 - Aktenzeichen 15 Sa 1992/16

DRsp Nr. 2017/11458

Anspruch des Arbeitnehmers auf Beitreibungskostenpauschale bei Zahlungsverzug der Arbeitgeberin

1. Die Beitreibungskostenpauschale von 40 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB kann auch im Arbeitsverhältnis verlangt werden. 2. Bei fehlerhafter oder unterlassener Abrechnung fällt sie in der Regel monatlich erneut an.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. September 2016 - 4 Ca 16755/15 - teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 120,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.12.2015 zu zahlen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben der Kläger zu 82 % und die Beklagte zu 18 % zu tragen; die Berufungskosten hat der Kläger allein zu tragen.

III. Die Revision wird für den Kläger im Umfang von 120,-- € zugelassen. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 288 Abs. 5; BGB § 286 Abs. 4; TzBfG § 12 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten - soweit für die Berufungsinstanz noch von Relevanz - über weitere Vergütungsdifferenzen für die Monate September bis November 2015 und die Zahlung einer Beitreibungskostenpauschale in Höhe von insgesamt 120,00 €.