BFH - Urteil vom 07.07.2020
VII R 6/19
Normen:
StromStG § 9b; StromStV § 17b; UmwG § 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 2709
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2410/17

Anspruch des bei einer Verschmelzung übernehmenden Rechtsträgers auf Entlastung von der Stromsteuer

BFH, Urteil vom 07.07.2020 - Aktenzeichen VII R 6/19

DRsp Nr. 2020/17095

Anspruch des bei einer Verschmelzung übernehmenden Rechtsträgers auf Entlastung von der Stromsteuer

1. NV: Im Falle der Umwandlung durch Verschmelzung nach § 2 Nr. 1 UmwG kann der übernehmende Rechtsträger als Rechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers für diesen die Entlastung von der Stromsteuer nach § 9b StromStG beantragen. Die Rechtsnachfolge ist im Entlastungsantrag offenzulegen. 2. NV: Der Antragsteller hat in seinem Entlastungsantrag alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.05.2018 – 6 K 2410/17 Z aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

StromStG § 9b; StromStV § 17b; UmwG § 2 Nr. 1;

Gründe

I.