BFH - Urteil vom 09.03.2016
X R 49/14
Normen:
EStG § 93; EStG § 79 S. 1; EStG § 79 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 03.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10078/13

Anspruch des Ehegatten auf eine Altersvorsorgezulage

BFH, Urteil vom 09.03.2016 - Aktenzeichen X R 49/14

DRsp Nr. 2016/10456

Anspruch des Ehegatten auf eine Altersvorsorgezulage

NV: Jedenfalls bis zur Änderung des § 86 Abs. 2 Satz 1 EStG durch das JStG 2007 steht dem mittelbar zulageberechtigten Ehegatten die ungekürzte Altersvorsorgezulage auch dann zu, wenn der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte den Mindesteigenbeitrag zwar geleistet hat, dieser aber nicht gefördert worden ist.

Bei mittelbarer Zulageberechtigung ergibt sich ein Anspruch auf eine ungekürzte Altersvorsorgezulage aus § 86 Abs. 2 S. 1 EStG. Dabei ist es ohne Bedeutung, wenn der andere Ehegatte (noch) nicht gefördert wird.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juli 2014 10 K 10078/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 93; EStG § 79 S. 1; EStG § 79 S. 2;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 2005 Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks. Er und seine Ehefrau E verfügten jeweils über einen zertifizierten Altersversorgungsvertrag. Sie wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.