VGH Bayern - Urteil vom 06.04.2017
2 B 17.142
Normen:
BayDSchG Art. 6 Abs. 4; EStG § 7i Abs. 1 S. 1 und S. 6; EStG § 7 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 23.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 K 12.4134

Anspruch des Eigentümers eines unter Denkmalschutz stehenden Wohngebäudes auf Ausstellung einer Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde über die Erforderlichkeit von Baumaßnahmen; Durchführung von Baumaßnahmen zur Sanierung eines unter Denkmalschutz stehenden Hauses

VGH Bayern, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen 2 B 17.142

DRsp Nr. 2018/13698

Anspruch des Eigentümers eines unter Denkmalschutz stehenden Wohngebäudes auf Ausstellung einer Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde über die Erforderlichkeit von Baumaßnahmen; Durchführung von Baumaßnahmen zur Sanierung eines unter Denkmalschutz stehenden Hauses

1. Der Einbau von Balkonen ist zur Erhaltung eines Gebäudes als Baudenkmal regelmäßig nicht erforderlich. Dass die Aufwendungen für Balkone aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar sind, reicht nicht aus. Sie müssen vielmehr, gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen, geboten sein, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können. Der Wortlaut des § 7i Abs. S. 1 EStGschließt es aus, Baumaßnahmen bereits deshalb für erforderlich zu halten, weil sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Gebäudes führen.2. Jedenfalls in der Landeshauptstadt München sind Wohnungen auch ohne Balkone jederzeit vermietbar. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine immer älter werdende Bevölkerung dazu führen könnte, dass künftig in der Landeshauptstadt München Wohnungen ohne Balkone nicht mehr vermiet- oder veräußerbar sind.3. Ein Dachgeschossausbau iszur sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals regelmäßig nicht erforderlich ist.

Tenor

I. II. III. IV. IV.