Mit der Verfassungsbeschwerde richtet sich der Beschwerdeführer unter Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG sinngemäß gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 1999 (Deutscher Bundestag, Drucks. 14/1238, S. 5) zur Errichtung eines Denkmals für die ermordeten Juden Europas in Berlin ("Holocaust-Mahnmal") im Hinblick auf dessen Finanzierung durch Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt.
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§
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