FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.01.2016
11 KO 840/15
Normen:
JVEG § 5 Abs. 3; RVG § 2 Abs. 1; VV- RVG Nr. 7004;

Anspruch des Erinnerungsgegners auf Erstattung der durch die Anreise seines Prozessbevollmächtigten im eigenen Flugzeug entstandenen Mehrkosten

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.01.2016 - Aktenzeichen 11 KO 840/15

DRsp Nr. 2016/4397

Anspruch des Erinnerungsgegners auf Erstattung der durch die Anreise seines Prozessbevollmächtigten im eigenen Flugzeug entstandenen Mehrkosten

Tenor

1.

Unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 4. Februar 2015 werden die dem Erinnerungsgegner entstandenen und vom Erinnerungsführer aufgrund der Kostengrundentscheidung im Senatsurteil vom 28. Juli 2014 zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf 1.875,44 € herabgesetzt.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Erinnerungsgegner auferlegt.

Normenkette:

JVEG § 5 Abs. 3; RVG § 2 Abs. 1; VV- RVG Nr. 7004;

Gründe

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Erinnerungsgegner auch die Erstattung der Mehrkosten verlangen kann, die seinem Prozessbevollmächtigten dadurch entstanden sind, dass er zur mündlichen Verhandlung statt mit der Bahn mit seinem Flugzeug angereist ist.