BGH - Urteil vom 18.01.2011
VI ZR 325/09
Normen:
BGB §§ 249 ff.; BGB a.F. § 465; BGB a.F. § 472 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;
Fundstellen:
DAR 2011, 199
MDR 2011, 359
NJ 2011, 216
NJW 2011, 1962
VersR 2011, 398
WM 2011, 468
r+s 2011, 178
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 469/00
OLG Düsseldorf, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-19 U 8/09

Anspruch des gegen einen Dritten gerichteten Schadensersatzanspruchs des arglistig getäuschten Käufers auf das Erhaltungsinteresse; Rechtfertigung der Besserstellung der Ansprüche des Käufers gegenüber den Ansprüchen des durch eine unerlaubte Handlung Geschädigten; Gleichbehandlung der Ansprüche aus Deliktsrecht und der Ansprüche aus Gewährleistungsrecht

BGH, Urteil vom 18.01.2011 - Aktenzeichen VI ZR 325/09

DRsp Nr. 2011/2090

Anspruch des gegen einen Dritten gerichteten Schadensersatzanspruchs des arglistig getäuschten Käufers auf das "Erhaltungsinteresse"; Rechtfertigung der Besserstellung der Ansprüche des Käufers gegenüber den Ansprüchen des durch eine unerlaubte Handlung Geschädigten; Gleichbehandlung der Ansprüche aus Deliktsrecht und der Ansprüche aus Gewährleistungsrecht

Der gegen einen Dritten gerichtete Schadensersatzanspruch des arglistig getäuschten Käufers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn die Täuschung nicht erfolgt wäre (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 25. November 1997 - VI ZR 402/96).

Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.; BGB a.F. § 465; BGB a.F. § 472 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;

Tatbestand