BGH - Urteil vom 08.11.2022
II ZR 91/21
Normen:
GmbHG § 16 Abs. 1; GmbHG § 40 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 781
BGHZ 235, 57
DB 2023, 635
DStR 2023, 777
DZWIR 2023, 364
GmbHR 2023, 334
JZ 2023, 214
MDR 2023, 372
NZG 2023, 784
NotBZ 2023, 212
ZEV 2023, 390
ZIP 2023, 631
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 28.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 53/20
OLG Celle, vom 03.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 1/21

Anspruch des Gesellschafters einer GmbH gegen den Geschäftsführer auf Unterlassung der Einreichung einer zu seinen Lasten materiell unrichtigen Gesellschafterliste zum Handelsregister wegen drohender Verletzung organschaftlicher Pflichten; Missbrauch der Stellung als Geschäftsführer durch einen Gesellschafter; Einreichung einer materiell unrichtigen Gesellschafterliste zum Handelsregister zur Durchsetzung eigennütziger Interessen; Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht gegenüber dem von der Unrichtigkeit nachteilig betroffenen Gesellschafter

BGH, Urteil vom 08.11.2022 - Aktenzeichen II ZR 91/21

DRsp Nr. 2023/2535

Anspruch des Gesellschafters einer GmbH gegen den Geschäftsführer auf Unterlassung der Einreichung einer zu seinen Lasten materiell unrichtigen Gesellschafterliste zum Handelsregister wegen drohender Verletzung organschaftlicher Pflichten; Missbrauch der Stellung als Geschäftsführer durch einen Gesellschafter; Einreichung einer materiell unrichtigen Gesellschafterliste zum Handelsregister zur Durchsetzung eigennütziger Interessen; Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht gegenüber dem von der Unrichtigkeit nachteilig betroffenen Gesellschafter

a) Dem Gesellschafter einer GmbH steht kein Anspruch gegen den Geschäftsführer auf Unterlassung der Einreichung einer zu seinen Lasten materiell unrichtigen Gesellschafterliste zum Handelsregister wegen drohender Verletzung organschaftlicher Pflichten zu.b) Ein Gesellschafter einer GmbH, der seine Stellung als Geschäftsführer dadurch missbraucht, dass er eine materiell unrichtige Gesellschafterliste zum Handelsregister einreicht, um damit eigennützige Interessen durchzusetzen, verletzt seine gesellschafterliche Treuepflicht gegenüber dem von der Unrichtigkeit nachteilig betroffenen Gesellschafter.