OLG München - Endurteil vom 02.02.2017
23 U 2749/16
Normen:
HGB § 89b Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 529 Abs. 2; ZPO § 540 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2017, 467
Vorinstanzen:
LG München I, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 13480/15

Anspruch des Handelsvertreters auf Ausgleich trotz Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Eigenkündigung

OLG München, Endurteil vom 02.02.2017 - Aktenzeichen 23 U 2749/16

DRsp Nr. 2017/3942

Anspruch des Handelsvertreters auf Ausgleich trotz Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Eigenkündigung

1. § 89 b Abs. 3 Nr. 1 1. Alt. HGB dient nicht dazu, dem Handelsvertreter zu ermöglichen, sein eigenes unternehmerisches Risiko einseitig auf den Unternehmer zu verlagern. Dieser gibt nicht schon dann begründeten Anlass für eine Eigenkündigung des Handelsvertreters, wenn er es unterlassen hat, dem Handelsvertreter von sich aus eine Reduzierung der Tankstellenpacht anzubieten, um dem Handelsvertreter die Erzielung eines ausreichenden Gewinns zu ermöglichen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 19.05.2016, Az. 16 HK O 13480/15, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesen Urteilen jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 89b Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 529 Abs. 2; ZPO § 540 Abs. 1;

Entscheidungsgründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Handelsvertreterausgleich und Entgelt für die Übernahme von Warenbeständen.