OLG Braunschweig - Beschluss vom 07.08.2017
2 W 92/17
Normen:
RVG § 45; RVG § 55; ZPO § 104 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2017, 1150
NJW 2017, 3535
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 19.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 OH 19/13

Anspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts auf Festsetzung der Umsatzsteuer bei Vorsteuerabzugsberechtigung er von ihm vertretenen Partei

OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.08.2017 - Aktenzeichen 2 W 92/17

DRsp Nr. 2017/11717

Anspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts auf Festsetzung der Umsatzsteuer bei Vorsteuerabzugsberechtigung er von ihm vertretenen Partei

Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt hat gegen die Staatskasse auch dann einen Anspruch auf Festsetzung der Umsatzsteuer, wenn die von ihm vertretene Partei vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 19.05.2017 geändert.

Auf die Erinnerung des Antragstellers wird die ihm gemäß § 49 RVG aus der Staatskasse zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung auf 1.459,77 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 45; RVG § 55; ZPO § 104 Abs. 2;

Gründe:

I.

Auf Antrag der A. GmbH vom 21.08.2013 wurde vor dem Landgericht Göttingen gegen die W. GmbH ein selbständiges Beweisverfahren zum Vorhandensein und zu den Ursachen von Schwinderscheinungen eines Bodenbelages geführt. Durch Beschluss vom 24.09.2014 wurde über das Vermögen der A. GmbH sodann das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. X zum Insolvenzverwalter bestimmt.