Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der K. UG (im Folgenden: Schuldnerin).
Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 beantragte er unter Berufung auf § 4 Abs. 1 IFG NRW beim Finanzamt C. , ihm Auskunft zu folgenden die Schuldnerin betreffenden Fragen zu erteilen:
"a) Wann haben Sie die ersten Steuerrückstände gegenüber der Schuldnerin durch Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geltend gemacht? ...
b) Seit wann haben Sie für Steuerrückstände der Schuldnerin tatsächlich Vollstreckungsaufträge an die zuständigen Vollstreckungsorgane erteilt? ...
c) Welche Zahlungen haben Sie von der Schuldnerin seit der ersten Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhalten? ...
d) Welche Zahlungen haben Sie von der Schuldnerin seit dem 25.12.2014 erhalten? ...
a) b) c) d) e) f)
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