Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 04.02.2019 - 10 K 1275/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
I.
Streitig ist die Auszahlung von Kindergeld für den Zeitraum September 2015 bis Juli 2017.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist alleinerziehende Mutter von drei Kindern und bezieht Witwen- und Waisenrente. Im August 2015 lief das Kindergeld der im August 1997 geborenen Tochter (J) wegen Erreichung der Volljährigkeitsgrenze aus. Im Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 17.01.2018 absolvierte J eine Ausbildung zur Bankkauffrau.
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