BFH - Urteil vom 19.02.2020
III R 70/18
Normen:
AO § 218 Abs. 1, Abs. 2; EStG § 66 Abs. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 284
BFH/NV 2020, 1142
BStBl II 2020, 707
DStRE 2020, 1044
DStZ 2020, 639
FamRZ 2020, 1558
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 95/18

Anspruch des Kindergeldberechtigten auf Auszahlung von mehr als sechs Monate rückwirkend festgesetztem KindergeldRechtliche Einordnung eines Bescheides, der das Kindergeld festsetzt und die Auszahlung ablehnt

BFH, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen III R 70/18

DRsp Nr. 2020/10996

Anspruch des Kindergeldberechtigten auf Auszahlung von mehr als sechs Monate rückwirkend festgesetztem Kindergeld Rechtliche Einordnung eines Bescheides, der das Kindergeld festsetzt und die Auszahlung ablehnt

1. Wendet sich der Kindergeldberechtigte mit Einwendungen bezüglich der Höhe des zur Auszahlung gekommenen Kindergeldes gegen den in einem Kindergeldbescheid enthaltenen Abrechnungsteil und entscheidet die Familienkasse in der Einspruchsentscheidung über die Höhe des Auszahlungsanspruches, stellt diese Entscheidung einen Abrechnungsbescheid i.S. des § 218 Abs. 2 AO dar. 2. Die Qualifizierung als Abrechnungsbescheid hängt nicht davon ab, dass die Familienkasse ihre Entscheidung ausdrücklich als Abrechnungsbescheid oder als Bescheid nach § 218 Abs. 2 AO bezeichnet.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.09.2018 – 8 K 95/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 1, Abs. 2; EStG § 66 Abs. 3;

Gründe

I.

Streitig ist die Auszahlung von Kindergeld für den Zeitraum August 2014 bis Juni 2017.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist im öffentlichen Dienst beschäftigt. Er ist der Vater einer 1993 geborenen Tochter (R).