BFH - Urteil vom 09.09.2020
III R 37/19
Normen:
EStG i.d.F. des StUmgBG § 66 Abs. 3; VO Nr. 883/2004 Art. 81;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 449
FamRZ 2021, 556
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 193/19

Anspruch des Kindergeldberechtigten auf Auszahlung von mehr als sechs Monate rückwirkend festgesetztem KindergeldRechtliche Einordnung eines Bescheides, der das Kindergeld festsetzt und die Auszahlung ablehnt

BFH, Urteil vom 09.09.2020 - Aktenzeichen III R 37/19

DRsp Nr. 2021/2487

Anspruch des Kindergeldberechtigten auf Auszahlung von mehr als sechs Monate rückwirkend festgesetztem Kindergeld Rechtliche Einordnung eines Bescheides, der das Kindergeld festsetzt und die Auszahlung ablehnt

1. NV: § 66 Abs. 3 EStG i.d.F. des StUmgBG betrifft nicht das Erhebungs-, sondern das Festsetzungsverfahren (Bestätigung des Senatsurteils vom 19.02.2020 – III R 66/18, BStBl II 2020, 704) 2. NV: Die Verwaltungsanweisung in V 10 Abs. 3 DA-KG 2018, wonach Kindergeld für "Zeiträume, die über den Sechs-Monats-Zeitraum des § 66 Abs. 3 EStG zurückreichen, nur festgesetzt werden (soll), wenn die Familienkasse das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld ohne weitere Sachverhaltsaufklärung feststellen kann bzw. bei erkennbarem Interesse des Berechtigten", beruht auf einem Rechtsirrtum und begründet keinen Anspruch auf die Festsetzung von Kindergeld für länger zurückliegende Zeiträume. 3. NV: Die fristwahrende Weiterleitung eines Kindergeldantrages nach Art. 81 der VO Nr. 883/2004 kommt für Anträge, die vor deren Inkrafttreten am 01.05.2010 eingegangen sind, nicht in Betracht.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 08.05.2019 – 3 K 193/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG i.d.F. des StUmgBG § 66 Abs. 3;