LSG Hamburg - Urteil vom 28.04.2022
L 4 SO 18/21
Normen:
SGB XII § 18; SGB XII a.F. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und Nr. 4 und S. 6; SGB XII § 25 S. 1-2; SGB XII § 48 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13b; SGB V § 5 Abs. 11 S. 2;

Anspruch des Krankenhauses auf Erstattung von Kosten für eine stationäre Behandlung als Nothelfer nach dem SGB XIIAnforderungen an die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen

LSG Hamburg, Urteil vom 28.04.2022 - Aktenzeichen L 4 SO 18/21

DRsp Nr. 2022/15803

Anspruch des Krankenhauses auf Erstattung von Kosten für eine stationäre Behandlung als Nothelfer nach dem SGB XII Anforderungen an die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen

Die Beweislast für das Vorliegen eines Eilfalls und von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII insbesondere im Hinblick auf den Nachrang der Sozialhilfe bei Inanspruchnahme einer Krankenversicherung trägt der Nothelfer. Verschafft das Krankenhaus dem Sozialhilfeträger die Kenntnis vom Eilfall, obliegt dem Sozialhilfeträger die weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Februar 2021 abgeändert und der Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 18. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2017 verurteilt, der Klägerin Aufwendungen für die Behandlung des Herrn A.K. vom 1. September 2016 bis zum 3. September 2016 in Höhe von 656,73 Euro zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 18; SGB XII a.F. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und Nr. 4 und S. 6; SGB XII § 25 S. 1-2; SGB XII § 48 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13b; SGB V § 5 Abs. 11 S. 2;

Tatbestand