Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Februar 2021 abgeändert und der Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 18. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2017 verurteilt, der Klägerin Aufwendungen für die Behandlung des Herrn A.K. vom 1. September 2016 bis zum 3. September 2016 in Höhe von 656,73 Euro zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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