OLG Nürnberg - Beschluss vom 30.05.2017
2 Ws 98/17
Normen:
RVG -VV Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a); BRAO § 43a Abs. 6;
Fundstellen:
AnwBl 2017, 1234
DAR 2017, 492
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 04.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 356 Js 5064/14

Anspruch des Pflichtverteidigers auf eine Dokumentenpauschale zur Anfertigung von Ausdrucken der auf einen digitalen Datenträger gespeicherten AkteUmfang der Fortbildungspflicht des Verteidigers

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.05.2017 - Aktenzeichen 2 Ws 98/17

DRsp Nr. 2017/15150

Anspruch des Pflichtverteidigers auf eine Dokumentenpauschale zur Anfertigung von Ausdrucken der auf einen digitalen Datenträger gespeicherten Akte Umfang der Fortbildungspflicht des Verteidigers

1. Der Pflichtverteidiger kann einen Anspruch auf Vergütung der Dokumentenpauschale für die Fertigung eines Ausdrucks einer ihm in elektronischer Form überlassenen Gerichtsakte haben. Dies setzt voraus, dass der Ausdruck zur sachgerechten Bearbeitung der Rechtssache geboten war. 2. Eine gesetzliche Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Verwendung einer elektronischen Akte in Strafsachen und zur Anschaffung der entsprechenden technischen Ausstattung besteht derzeit noch nicht.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts Hxx wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 1. Strafkammer - vom 04.01.2016 insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer die Gewährung einer Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 Ziff. 1 lit. a VV RVG für die Fertigung eines Aktenausdrucks für sich selbst versagt worden ist. Im Übrigen -also hinsichtlich der Versagung einer Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 Ziff. 1 lit. aVV RVG für die Fertigung eines Aktenausdrucks für den (früheren) Angeklagten - wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

2.