Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts Hxx wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 1. Strafkammer - vom 04.01.2016 insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer die Gewährung einer Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 Ziff. 1 lit. a VV RVG für die Fertigung eines Aktenausdrucks für sich selbst versagt worden ist. Im Übrigen -also hinsichtlich der Versagung einer Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 Ziff. 1 lit. aVV RVG für die Fertigung eines Aktenausdrucks für den (früheren) Angeklagten - wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.
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