BVerwG - Urteil vom 01.02.2024
8 C 1.23
Normen:
StBerG § 32; StBerG § 34; StBerG § 49; StBerG § 52; StBerG § 55b; GG Art. 12; BOStB § 11;
Fundstellen:
AuA 2024, 6
BayVBl 2024, 3
NWB 2024, 517
GewArch 2024, 279
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5837/17
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 29.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 2856/18

Anspruch des Steuerberaters auf Genehmigung einer Ausnahme vom Erfordernis der Bestellung eines anderen Leiters für eine weitere Beratungsstelle; Nachweis der Erfüllung der Berufspflichten

BVerwG, Urteil vom 01.02.2024 - Aktenzeichen 8 C 1.23

DRsp Nr. 2024/7096

Anspruch des Steuerberaters auf Genehmigung einer Ausnahme vom Erfordernis der Bestellung eines anderen Leiters für eine weitere Beratungsstelle; Nachweis der Erfüllung der Berufspflichten

Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter hat nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG Anspruch auf Genehmigung einer Ausnahme vom Erfordernis der Bestellung eines anderen Leiters für eine weitere Beratungsstelle, wenn er die Erfüllung der Berufspflichten nachweist und sich seine berufliche Niederlassung am Ort oder im Nahbereich der weiteren Beratungsstelle befindet. Liegt diese außerhalb des Nahbereichs seiner beruflichen Niederlassung, kommt eine Genehmigung nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG nur in atypischen Ausnahmesituationen in Betracht.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

StBerG § 32; StBerG § 34; StBerG § 49; StBerG § 52; StBerG § 55b; GG Art. 12; BOStB § 11;

Gründe

I

Der im Jahr 2005 zum Steuerberater bestellte Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dem Erfordernis der Bestellung eines anderen Leiters für eine weitere Beratungsstelle.