OLG Hamm - Urteil vom 18.10.2018
10 U 91/17
Normen:
BGB § 667, 662, 280 Abs. 1; BGB § 667, 662, 280 Abs. 242;
Fundstellen:
ZEV 2019, 176
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 133/17

Anspruch des Testamentsvollstreckers oder der Erben auf Abrechnung von Verfügungen aufgrund einer durch den Erblasser erteilten Bankvollmacht

OLG Hamm, Urteil vom 18.10.2018 - Aktenzeichen 10 U 91/17

DRsp Nr. 2019/4079

Anspruch des Testamentsvollstreckers oder der Erben auf Abrechnung von Verfügungen aufgrund einer durch den Erblasser erteilten Bankvollmacht

1. Wenn wesentliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel stehen, ist bei Tätigwerden im Rahmen einer erteilten Bankvollmacht auch bei einem Vertrauensverhältnis innerhalb der Familie von einem Auftrag und nicht von einer bloßen Gefälligkeit auszugehen.2. Ein nachträgliches Abrechnungsverlangen durch den Erben oder Testamentsvollstrecker kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Aufraggeber selbst über einen längeren Zeitraum keine Abrechnung verlangt und der Bevollmächtigte sich darauf verlassen konnte, nicht genau abrechnen und vor allen Dingen nicht im Nachhinein Quittungen und Belege vorlegen zu müssen. Ist ein Abrechnungsverlangen wegen Unzumutbarkeit nicht mehr gerechtfertigt, kehrt sich die Beweislast für eine auftragswidrige Verwendung der Gelder um.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06. Juni 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.