LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.01.2022
L 5 KR 101/21
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 11.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 785/20

Anspruch des unter schweren Aggressionen leidenden Klägers auf Verpflichtung der Veranlassung seiner stationären Aufnahme in der Psychiatrie der Uniklinik

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.01.2022 - Aktenzeichen L 5 KR 101/21

DRsp Nr. 2024/3715

Anspruch des unter schweren Aggressionen leidenden Klägers auf Verpflichtung der Veranlassung seiner stationären Aufnahme in der Psychiatrie der Uniklinik

1. Die Verweigerung des Zutritts des Klägers in das Gerichtsgebäude wegen dessen Weigerung, den angeordneten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, stellt kein Hindernis dar, die mündliche Verhandlung durchzuführen und den Rechtsstreit zu entscheiden. 2. Ein Weisungsrecht der Krankenkasse gegenüber einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus, einen Versicherten stationär aufzunehmen, existiert nicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 11.01.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, seine stationäre Aufnahme in der Psychiatrie der Uniklinik B. zu veranlassen.

Der 0000 geborene Kläger leidet an einer organisch emotional labilen Störung, die eine verminderte Frustrationstoleranz, eine Neigung zu unkontrollierten Impulsdurchbrüchen und verbale Aggressionen bedingt. Für ihn war zwischenzeitlich eine Betreuung eingerichtet, die aber durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 06.07.2021 wieder aufgehoben wurde (Az. 61 XVII 109/19 St).