Der Senat weist den Beklagten darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
I.
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
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