BGH - Beschluss vom 07.06.2016
2 StR 190/12
Normen:
RVG § 42 Abs. 1 S. 1 und S. 4;

Anspruch des Wahlanwalts auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tretenden Pauschgebühr; Unzumutbarkeit der für das Revisionsverfahren gesetzlich vorgesehenen Gebühren; Rechtfertigung der Feststellung der absoluten Höchstgrenze

BGH, Beschluss vom 07.06.2016 - Aktenzeichen 2 StR 190/12

DRsp Nr. 2016/11263

Anspruch des Wahlanwalts auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tretenden Pauschgebühr; Unzumutbarkeit der für das Revisionsverfahren gesetzlich vorgesehenen Gebühren; Rechtfertigung der Feststellung der absoluten Höchstgrenze

Sind die für das Revisionsverfahren gesetzlich vorgesehenen Gebühren eines Wahlanwalts wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tretenden Pauschgebühr.

Tenor

1.

Dem Wahlverteidiger H. aus F. steht für das Revisionsverfahren 2 StR 190/12 anstelle der gesetzlichen Gebühren (VV 4131 und 4133) eine Pauschvergütung in Höhe von 2.625 Euro zu.

2.

Der weitergehende Antrag des Wahlverteidigers wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 42 Abs. 1 S. 1 und S. 4;

Gründe

Der Wahlverteidiger hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Revisionsverfahren 2 StR 190/12 einschließlich der Revisionshauptverhandlung beantragt, eine Pauschgebühr von insgesamt 3.500 Euro festzustellen. Nach Auffassung des Vertreters der Bundeskasse sind die gesetzlichen Gebühren von höchstens 1.162,50 Euro (VV 4131) und 587,50 Euro (VV 4133) im vorliegenden Fall nicht zumutbar; er hält eine Pauschgebühr von 2.625 Euro für angemessen.