BGH - Urteil vom 06.07.2017
IX ZR 271/16
Normen:
ZVG § 149 Abs. 1; ZVG § 150 Abs. 2; ZVG § 152 Abs. 1; BGB § 985; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 559; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2017, 1753
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 28.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 599/12
LG Dessau-Roßlau, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 195/13

Anspruch des Zwangsverwalters auf Überlassung des Besitzes an dem zwangsverwalteten Grundstück; Gerichtlicher Entscheid unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung

BGH, Urteil vom 06.07.2017 - Aktenzeichen IX ZR 271/16

DRsp Nr. 2017/9907

Anspruch des Zwangsverwalters auf Überlassung des Besitzes an dem zwangsverwalteten Grundstück; Gerichtlicher Entscheid unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung

Eine Partei ist nicht gehindert ist, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Vorbringens darf ein Tatsachenvortrag nicht allein deswegen unberücksichtigt gelassen werden, weil er sich zu früherem Vorbringen in Widerspruch setzt. Eine Partei darf im zweiten Rechtszug anders vortragen als in der ersten Instanz, denn sie ist in der Berufungsinstanz grundsätzlich nicht an ihr erstinstanzliches Vorbringen gebunden.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 20. Oktober 2016 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 bis 4 zurückgewiesen.

Normenkette:

ZVG § 149 Abs. 1; ZVG § 150 Abs. 2; ZVG § 152 Abs. 1; BGB § 985; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 559; GG Art. 103 Abs. 1;

Tatbestand