FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.08.2012
6 K 6218/10
Normen:
EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; Statut des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen Art. 52 Nr. 1; Statut des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen Art. 52 Nr. 2; Statut des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen Art. 54 Nr. 2; Statut des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen Art. 54 Nr. 3;

Anspruch einer abgeordneten Mitarbeiterin einer Europäischen Schule auf Unterhaltsberechtigtenzulage als den Kindergeldanspruch ausschließende Leistung i. S. d. § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.08.2012 - Aktenzeichen 6 K 6218/10

DRsp Nr. 2012/20320

Anspruch einer abgeordneten Mitarbeiterin einer Europäischen Schule auf Unterhaltsberechtigtenzulage als den Kindergeldanspruch ausschließende Leistung i. S. d. § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG

Hat ein abgeordneter Mitarbeiter einer Europäischen Schule nach Art. 52 Nr. 1 i. V. m. Art. 54 des Statuts des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen Anspruch auf eine Familienzulage, die eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder umfasst (Unterhaltsberechtigtenzulage), so handelt es sich bei dieser Unterhaltsberechtigtenzulage um eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung i. S. d. § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG, da die Unterhaltsberechtigtenzulage wie das Kindergeld lediglich an das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses anknüpft, wie das Kindergeld den Zweck hat, den Berechtigten von unterhaltsbezogenen Aufwendungen zu entlasten, und zudem ähnlich dem Kindergeld ausgestaltet ist. Das gilt ungeachtet dessen, dass die Unterhaltsberechtigtenzulage nach Art. 52 Nr. 2 Buchst. a des Statuts des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen ggf. um den Anspruch auf deutsches Kindergeld gekürzt worden ist und dass vergleichbare andere Bedienstete der Europäischen Schule ggf. zu Unrecht zusätzlich auch noch (deutsches) Kindergeld erhalten (Ausführungen zu Rechtsgrundlagen und Zweck der Europäischen Schulen).

Die Klage wird abgewiesen.