BFH - Beschluss vom 13.09.2017
III R 16/15
Normen:
InvZulG 2010 § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 111/14

Anspruch einer Besitzgesellschaft auf Investitionszulage bei Zugehörigkeit lediglich der Betriebsgesellschaft zum verarbeitenden Gewerbe

BFH, Beschluss vom 13.09.2017 - Aktenzeichen III R 16/15

DRsp Nr. 2017/17118

Anspruch einer Besitzgesellschaft auf Investitionszulage bei Zugehörigkeit lediglich der Betriebsgesellschaft zum verarbeitenden Gewerbe

Keine zulagenrechtliche Merkmalsübertragung bei Investitionen im originär gewerblichen Bereich einer Besitzgesellschaft NV: Die von einer Betriebsgesellschaft verwirklichte Tatbestandvoraussetzung "verarbeitendes Gewerbe" ist nicht auf die Besitzgesellschaft zu übertragen, wenn die von dieser durchgeführten Investitionen nicht die im Rahmen der Betriebsaufspaltung zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter betreffen, sondern Wirtschaftsgüter, die einer originär gewerblichen Tätigkeit dienen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 25. Februar 2015 3 K 111/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

InvZulG 2010 § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine OHG mit Sitz im Fördergebiet, vermietet im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen ein Grundstück mit Werkshalle an das ebenfalls im Fördergebiet ansässige Betriebsunternehmen X–GmbH (GmbH), das sich mit Stahl– und Maschinenbau befasst. An der Klägerin und an der GmbH waren in den Streitjahren die Gesellschafter B und Dr. B je zur Hälfte beteiligt.