Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.03.2016 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Abgeltung von 30 Urlaubstagen aus dem Jahr 2013.
Die 1960 geborene Klägerin war bei der Beklagten auf der Grundlage des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom 21. Februar 2011 (Bl. 5 - 12 d. A.) beschäftigt, der in § 11 zum Urlaub u.a. folgende Regelungen enthält:
"§ 11
Urlaub
1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Jahresurlaub gemäß nachfolgender Staffelung pro Kalenderjahr:
bis zum 25. Lebensjahr | 25 Tage |
bis zum 35. Lebensjahr | 27 Tage |
bis zum 45. Lebensjahr | 29 Tage |
ab 46. Lebensjahr | 30 Tage |
Für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr maßgebend, das im laufenden Urlaubsjahr vollendet wird.
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