LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.11.2016
2 Sa 258/16
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2005/15

Anspruch einer durchgehend arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmerin auf Urlaubsabgeltung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 258/16

DRsp Nr. 2017/2802

Anspruch einer durchgehend arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmerin auf Urlaubsabgeltung

Der Urlaubsanspruch eines durchgehend arbeitsunfähigen Arbeitnehmers verfällt gem. § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG mit Ablauf des Übertragungszeitraums von 15 Monaten, so dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach oder zum Ende des Übertragungszeitraums für die Abgeltung des Urlaubsanspruchs kein Raum ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.03.2016 - 6 Ca 2005/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Abgeltung von 30 Urlaubstagen aus dem Jahr 2013.

Die 1960 geborene Klägerin war bei der Beklagten auf der Grundlage des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom 21. Februar 2011 (Bl. 5 - 12 d. A.) beschäftigt, der in § 11 zum Urlaub u.a. folgende Regelungen enthält:

"§ 11

Urlaub

1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Jahresurlaub gemäß nachfolgender Staffelung pro Kalenderjahr:

bis zum 25. Lebensjahr 25 Tage
bis zum 35. Lebensjahr 27 Tage
bis zum 45. Lebensjahr 29 Tage
ab 46. Lebensjahr 30 Tage

Für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr maßgebend, das im laufenden Urlaubsjahr vollendet wird.